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§ 36 GntZollDVDV

Prüfungsamt

(1)

Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.

(2)

Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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