§ 42 GntZollDVDV
Bestehen der Prüfung
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 58 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle