Gesetze › GntZollDVDV › Abschnitt 4 Prüfungen› Unterabschnitt 2 Modulprüfungen § 44 GntZollDVDV Modulprüfungen In jedem belegten Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen § 45 Modulprüfungen in den Fachstudien