Gesetze › GOÄ § 7 GOÄ Entschädigungen Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Gebührenordnung für Ärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung § 8 Wegegeld