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GoSiAusbV
Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
- § 14Prüfungsbereich „Technologie“
- § 15Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 18Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Silberschmieden
- § 19Prüfungsbereiche
- § 20Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
- § 21Prüfungsbereich „Technologie“
- § 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 23Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 25Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5 Schlussvorschrift