Gesetze › GPrüfbV § 4 GPrüfbV Prüfpflichtiger Zeitraum Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr. Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Gegenstand der Prüfung § 5 Umfang der Prüfung und Schwerpunktbildung durch den Prüfer