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§ 6 GPrüfbV

Prüfungszeitraum

(1)

Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.

(2)

Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums abzuschließen.

Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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