Gesetze › GräbG § 13 GräbG Überleitungsvorschriften Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3. Gräbergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Zuständigkeit §§ 14 und 15