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Art. 2 GrÄndStVtr BW/BY 3

Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25*) zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend. ----------

  1. *)

    Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29 des Vertrages.

Dritter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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