Gesetze › GrdstVG › ERSTER ABSCHNITT Rechtsgeschäftliche Veräußerung § 5 GrdstVG Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. Grundstückverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 § 6