Gesetze › GrESteAV § 3 GrESteAV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Übermittlung der Anzeige Schlussformel