Gesetze › GrEStG › Vierter Abschnitt Steuerberechnung § 11 GrEStG Steuersatz, Abrundung (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden. Grunderwerbsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12 Pauschbesteuerung