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Art. 76 GRG

Fortführung des Institutionskennzeichens

Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.

Gesundheits-Reformgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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