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§ 10 GroMiKV

Aufbewahrungsfristen

Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

Großkredit- und Millionenkreditverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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