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§ 18 GroMiKV

Aufbewahrungsfristen

Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

Großkredit- und Millionenkreditverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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