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§ 2a GroMiKV

Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition

Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.

Großkredit- und Millionenkreditverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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