Gesetze › GrPfREuroV § 3 GrPfREuroV Reallasten Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte § 4 Inkrafttreten