Gesetze › GrStG › Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften § 38 GrStG Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Grundsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Anwendung des Gesetzes