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§ 6 GrStG

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für

  1. 1.

    Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;

  2. 2.

    Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;

  3. 3.

    Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.

Grundsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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