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Art. 33 § 11 GSG

Wahl des Vorstands der Krankenkasse

Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezember 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

Gesundheitsstrukturgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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