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Art. 33 § 13 GSG

Überleitungsvorschrift für die Vereinigung von Ersatzkassen

(1)
(2)

Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenommen werden dürfen.

Gesundheitsstrukturgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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