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§ 5 GSGV 13

Kennzeichnungen

(1)

Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.

(2)

Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.

(3)

Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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