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§ 11 GSGV 14
Angabe der Wirtschaftsakteure
(1)
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
- 2.
an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
(2)
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.