AdvoCite
§ 2 GSGV 15
Begriffsbestimmung
(1)
Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,
- 1.
bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
- 2.
der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.
Der Brennstoff als Feuerquelle zur Lufterwärmung kann fest, flüssig oder gasförmig sein.
(2)
Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.