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GSGV 9
Maschinenverordnung
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen
- § 4Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- § 5CE-Kennzeichnung
- § 6Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt
- § 6aAnwendung der Notfallverfahren
- § 6bPriorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen
- § 6cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
- § 6dKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- § 6ePriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
- § 7Marktüberwachung
- § 8Ordnungswidrigkeiten
- § 9Übergangsbestimmungen
- § 10Außerkrafttreten