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§ 12 GStDVDV

Laufbahnbefähigung

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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