§ 12 GStDVDV
Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle