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§ 21 GtDBahnVDV

Bestehen der Laufbahnprüfung

(1)

Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    die Ausbildungsrangpunktzahlmit 20 Prozent,
  2. 2.
    die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfungmit 54 Prozent

    und

  3. 3.
    die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfungmit 26 Prozent.
(2)

Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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