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§ 34 GtDFmEloAufklVDV

Verhinderung, Ordnungsverstöße

(1)

Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

(2)

Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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