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§ 38 GtDFmEloAufklVDV

Zulassung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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