Gesetze › GtDITZBundVDV › Abschnitt 4 Laufbahnprüfung § 20 GtDITZBundVDV Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung besteht aus1.der Bachelorprüfung und2.der mündlichen Abschlussprüfung. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten § 21 Prüfungskommission