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§ 16 GtDWSVVDV

Praxisarbeit

(1)

Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2)

§ 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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