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§ 4 GtDWSVVDV

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird gewährt

  1. 1.

    in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und

  2. 2.

    im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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