AdvoCite

§ 6 GuAMKflAusbV

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1)

Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2)

Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved