Gesetze › GVG › Siebenter Titel Kammern für Handelssachen § 100 GVG Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 99 § 101