Gesetze › GVG › Siebenter Titel Kammern für Handelssachen § 108 GVG Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 107 § 109