Gesetze › GVG › Siebenter Titel Kammern für Handelssachen § 112 GVG Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 111 § 113