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§ 119 GVG

(1)

Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

  1. 1.

    der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

    1. a)

      in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

    2. b)

      in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

  2. 2.

    der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2)

§ 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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