AdvoCite
§ 119 GVG
(1)
Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
- a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
- b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- a)
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2)
§ 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.