Gesetze › GVG › Zehnter Titel Staatsanwaltschaft § 151 GVG Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 150 § 152