Gesetze › GVG › Fünfzehnter Titel Gerichtssprache § 184 GVG Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 183 § 184a