Gesetze › GVG › Fünfzehnter Titel Gerichtssprache § 190 GVG Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 189 § 191