Gesetze › GVG › Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung § 195 GVG Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 194 § 196