Gesetze › GVG › Dritter Titel Amtsgerichte § 22d GVG Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22c § 23