Gesetze › GVG › Vierter Titel Schöffengerichte § 44 GVG Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten). Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 § 45