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§ 50 GVG

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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