Gesetze › GVG › Vierter Titel Schöffengerichte § 50 GVG Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 49 § 51