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§ 75 GVG

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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