Gesetze › GVG › Siebenter Titel Kammern für Handelssachen § 94 GVG Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 93 § 95