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§ 33 EGGVG

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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