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§ 38 EGGVG

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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