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§ 5 GVIDVDV

Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

  1. 1.

    die Einstellungsbehörden,

  2. 2.

    andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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