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§ 1 GvKostG

Geltungsbereich

(1)

Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2)

Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

Gerichtsvollzieherkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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